Konferenztisch mit zwölf Stühlen drumherum ©Pawel Chu / Unsplash
Organe der Ev. Hochschule

Organe der Hochschule

Hochschulrat

Aufgaben des Hochschulrats nach § 6 der Verfassung der Evangelischen Hochschule

1. die Genehmigung der Ordnungen und Richtlinien der Hochschule unter Berücksichtigung der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen,
2. die Wahl der Rektorin/des Rektors der Evangelischen Hochschule auf Vorschlag des Hochschulsenates,
3. die Zustimmung zur Abberufung der Rektorin/des Rektors nach Beschluss des Hochschulsenates. Zu ihrer Gültigkeit bedarf diese Zustimmung des Hochschulrates einer Mehrheit von Zweidrittel seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß §5 Abs.1. Die Abberufung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung Das Rauhe Haus.
4. die Zustimmung zur Wahl der Prorektorin/des Prorektors/der Prorektor*innen,
5. die Wahl der Professor*innen auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat. Das Nähere regelt eine Berufungsordnung.
6. Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen zu den Empfehlungen des Hochschulrates Stellung beziehen.

Mitglieder mit Stimmrecht

  • Katharina von Fintel, von der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Vorsitzende)
  • Prof. Dr. Bernd-Michael Haese, Dezernent des Landeskirchenamtes als Vertreter der Bischöfin (stellv. Vorsitzender)
  • Ulrike Stelljes, Leiterin Stiftungsbereich Teilhabe mit Assistenz
  • Claudia Rackwitz-Busse, Konviktmeisterin der Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses
  • Katharina Seiler, Diakonin, Ev. Stiftung Alsterdorf
  • Martina Pleyer, Vorstand in der Martha Stiftung
  • Kay Nernheim, Geschäftsführer der BHH Sozialkontor gGmbH
  • Christoph Lucks, Stellvertretender Amtsleiter des Personalamts Hamburg
  • N.N.
  • Maria-Katharina Schulz, Diakonin
  • Axel Mangat, Diakon, Absolvent der Ev. Hochschule

Mit beratender Stimme

  • Pastor Dr. Andreas Theurich, Vorstand des Rauhen Hauses
  • Sabine Korb-Chrosch, Vorstand des Rauhen Hauses
  • Prof. Dr. Kathrin Hahn, Rektorin der Ev. Hochschule
  • Cora Herrmann, Prorektorin der Ev. Hochschule
  • Katharina Köhler (Studierende)
  • Ruth Melchert (Vertreterin)

Hochschulsenat

Aufgaben des Hochschulsenates gem. § 11 der Verfassung

1. Einrichtung eines Findungsausschusses zur Nominierung der Rektorin/des Rektors und Wahl von vier Mitgliedern des Hochschulsenats, wobei die Gruppe der hauptamtlich lehrenden mit maximal zwei Stimmberechtigten vertreten sein darf.
2. Vorschlag für den Hochschulrat zur Wahl der Rektorin/des Rektors.
3. Wahl der Prorektorin/des Prorektors/der Prorektor_innen (s. §9)

    4. Der Hochschulsenat wählt auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors eine Gleichstellungsbeauftragte/einen Gleichstellungsbeauftragten aus dem in §19 (1) bestimmten Personenkreis. 
    5. Einrichtung von Berufungskommissionen zur Berufung hauptamtlich Lehrender. Das Nähere regelt eine Berufungsordnung.
    6. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichtes der Rektorin/des Rektors.
    7. Erörterung des Wirtschaftsplanes der Hochschule. 
    8. Entgegennahme der Berichte und Vorschläge von Ausschüssen des Hochschulsenates in Angelegenheiten der Selbstverwaltung und Beschlussfassung darüber. 
    9. Entwicklung von Grundsätzen für die fachliche Zusammensetzung und die Ergänzung des Lehrkörpers.
    10. Zur Kenntnisnahme von Aufgabenverteilungen der akademischen Selbstverwaltung der Hochschule nach Vorschlag von Rektor_in und Lehrkörper. 
    11. Beschlussfassung über Vorschlagslisten der Berufungskommissionen für den Hochschulrat zur Berufung von Professor_innen. 
    12. Beschlussfassung über alle Ordnungen der Hochschule.
    13. Der Hochschulsenat konstituiert Studiengangsräte entspr. §12, denen die Planung der Lehre obliegt.

     

    Dozent_innen

    • Prof. Dr. Kathrin Hahn (Vorsitzende)
    • Prof. Dr. Cora Herrmann
    • Dr. Anneke Wiese
    • Lisa Uecker
    • Sebastian Plischke
    • Prof. Dr. Johannes Richter
    • Prof. Dr. Christof Beckmann
    • Prof. Dr. Gabriele Schmidt-Lauber
    • Leonie Ebbing (Vertreterin)
    • Prof. Dr. Andreas Tietze (Vertreter)
    • Maarit Müller (Vertreterin)
    • Prof. Dr. Marcus Hußmann (Vertreter)
    • Prof. Dr. Jutta Wedemann (Vertreterin)

    Mit beratender Stimme

    • Pastor Dr. Andreas Theurich, Vorstand des Rauhen Hauses
    • Claudia Rackwitz-Busse, Diakonin, Konviktmeisterin der Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses

    Lehrbeauftragte_r

    • Lukas Weber
    • NN (Vertreter)

    Verwaltungspersonal/technisches Personal

    • Isabel Steigleder
    • Anner Harnisch (Vertreterin)

    Studierende

    • Christin Greve
    • Anke Wenker
    • Danielle Forthmann
    • Folashade Olasanya
    • Lino Mai

    Rektorat

    Rektorin Prof. Dr. Kathrin Hahn


    Prof. Dr. Kathrin Hahn ist seit dem 1. Oktober 2019 Rektorin der Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie, Stiftung Das Rauhe Haus.

    Aufgaben der_s Rektor_in gem. § 8 der Verfassung

    1. Die Rektorin/Der Rektor leitet und vertritt die Hochschule nach innen und außen, unbeschadet der Aufgaben des Vorstands. Sie/Er führt den Vorsitz im Hochschulsenat. Sie/Er kann an allen Ausschusssitzungen der Hochschule teilnehmen. Die Sitzungsunterlagen sind ihr/ihm zugänglich zu machen. 
    2. Die Rektorin/Der Rektor sorgt für die Koordinierung der Organe der Hochschule. Sie/Er leitet die Verwaltung der Hochschule. Sie/Er kann einzelne Verwaltungsleitungsaufgaben an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung delegieren. Die Rektorin/Der Rektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzte_r der hauptamtlich Lehrenden, der Lehrbeauftragten und sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter_innen.
    3. Die Rektorin/Der Rektor ist verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Studienpläne. Sie/Er prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und Maßnahmen der Gremien der Hochschule. Hält die Rektorin/der Rektor Beschlüsse für rechtswidrig, hat sie/er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandet sie/er Beschlüsse und Maßnahmen aus Rechtsgründen und erfolgt keine Abhilfe, so führt die Rektorin/der Rektor die Entscheidung des Hochschulrates herbei. 
    4. Die Rektorin/Der Rektor bereitet die Sitzungen des Hochschulrates vor und führt dessen Beschlüsse aus, sofern sie/er dafür zuständig ist.
    5. Die Rektorin/Der Rektor ernennt die vom Hochschulrat berufenen Professor_innen.
    6. Die Rektorin/Der Rektor erlässt die Gebührenregelungen. 
    7. Die Rektorin/Der Rektor erstattet dem Hochschulsenat und dem Hochschulrat Bericht über die Arbeit und Entwicklung der Hochschule.
    8. Die Rektorin/Der Rektor kann an die Prorektorin/den Prorektor einzelne akademische Leitungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung delegieren. Näheres regelt eine Geschäftsordnung für das Rektorat, die der Zustimmung des Hochschulrats bedarf. Die Rektorin/Der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor vertreten sich in allen Angelegenheiten gegenseitig.
    9. Die Rektorin/Der Rektor übt im Auftrage des Vorstands das Hausrecht in der Hochschule aus.
    10. Die Rektorin/Der Rektor bestellt die vorgeschlagenen Lehrbeauftragten auf Vorschlag der Studiengangsräte. Die Lehrbeauftragten müssen die Anforderungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes erfüllen.

    Prorektorin Prof. Dr. Cora Herrmann

    Prof. Dr. Cora Herrmann ist seit Juni 2022 Prorektorin der Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie, Stiftung Das Rauhe Haus. 

    Aufgaben der_s Prorektor_in gem. § 9 der Verfassung

    1. Die Prorektorin/Der Prorektor/Die Prorektor_innen wird/werden aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden vom Hochschulsenat für die Dauer von drei Jahren im Einvernehmen mit der Rektorin/dem Rektor und dem Vorstand gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    2. Rektor_in und Prorektor_in/Prorektor_innen arbeiten in der Hochschulleitung kollegial zusammen. Die Prorektorin/Der Prorektor/Die Prorektor_innen unterstützt/unterstützen die Rektorin/den Rektor in ihrer/seiner Amtsführung. Ihr/Ihm/Ihnen können einzelne Leitungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.
    3. Die Rektorin/Der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor/die Prorektor_innen vertreten sich in allen Angelegenheiten gegenseitig.
    4. Das Amt der Prorektorin/des Prorektors/der Prorektor_innen kann von mehr als einer Person wahrgenommen werden.
    5. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung des Rektorates.