Blick auf einen Kompass, über dem das Wort Ethik steht. ©Zerbor / Adobe Stock
Ethische Grundsätze

Ethische Grundsätze für die Forschung an der Ev. Hochschule

1. Standards wissenschaftlicher Arbeit
Forschende an der Evangelischen Hochschule streben in ihrer Tätigkeit nach wissenschaftlicher Integrität und Objektivität. Sie arbeiten nach den üblichen wissenschaftlichen Standards in Forschung und Lehre. Geben sie fachspezifische Urteile ab, sollen sie ihr Arbeitsgebiet, ihren Wissensstand, ihre Fachkenntnis, ihre Methoden und ihre Erfahrungen eindeutig und angemessen darlegen. Bei der Präsentation oder Publikation von Forschungsergebnissen und Erkenntnissen werden die Resultate ohne verfälschende Auslassung von wichtigen Ergebnissen dargestellt. Einzelheiten der Theorien, der Methoden und des Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, werden nach bestem Wissen mitgeteilt.

DFG-Expertise

"Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute sollen unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder Regeln guter wissenschaftlicher Praxis formulieren, sie allen ihren Mitgliedern bekanntgeben und diese darauf verpflichten. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein."
(DFG­-Expertise, S. 7)

2. Ziele der Forschung
Mit ihren Forschungstätigkeiten verfolgt die Ev. Hochschule das Ziel, professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit zu qualifizieren und zu fundieren. Insbesondere soll die Forschung dazu beitragen, die Theorie- und Praxisentwicklung in der Sozialen Arbeit zu fördern sowie deren Verknüpfungen im Sinne eines Theorie-Praxis­Transfers weiterzuentwickeln.

3. Grundverständnis/Haltung
Die Forschenden an der Ev. Hochschule verpflichten sich dem Grundsatz der Transparenz gegenüber allen Beteiligten. Das beinhaltet eine größtmögliche Einbeziehung und Partizipation der Beteiligten (und möglicherweise Betroffenen) sowie die Rückkoppelung der Ergebnisse in die jeweilige Praxis bzw. die entsprechenden Fachdiskurse. Bei Evaluationen und Praxisforschungsprojekten gehören dazu ausdrücklich mindestens Vertreter_innen der jeweiligen Nutzer_innengruppen bzw. Adressat_innen.

4. Transparenz der Auftraggeber und Finanzierung 
Die Forschenden sollen in ihren Publikationen sämtliche Finanzierungsquellen ihrer Forschungen benennen. Diese werden hochschulöffentlich transportiert. Sie gewährleisten, dass ihre Befunde nicht durch spezifische Interessen der Geldgeber verzerrt sind.

5. Soziale Verantwortung
Forschende tragen in mehrfacher Hinsicht eine hohe soziale Verantwortung. Personen, die in Untersuchungen als Beobachtete oder Befragte oder in anderer Weise, z. B. im Zusammenhang mit der Auswertung persönlicher Dokumente, einbezogen werden, dürfen durch die Forschung keinen Nachteilen oder Gefahren ausgesetzt werden. Sie sind über etwaige Risiken aufzuklären, und ihre Anonymität ist zu wahren. Zudem können die Forschungsergebnisse und die daraus abgeleiteten Empfehlungen, Entscheidungen und Aussagen das Leben ihrer Mitmenschen beeinflussen. Die Forschenden sollen sich der Situation und der immanenten Zwänge bewusst sein, die zu einem Missbrauch ihres Einflusses führen könnten. Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass ein solcher Missbrauch oder interessengeleitete Instrumentalisierungen und daraus resultierend nachteilige Auswirkungen auf Auftraggeber_innen, Forschungsteilnehmer_innen, Kolleg_innen, Studierende und Mitarbeiter_innen vermieden werden.

6. Folgenabschätzung
Darüber hinaus kann das Forschungshandeln auch bei Befolgung von Regeln der wissenschaftlichen Methoden den zukünftigen Zugang zu einer Untersuchungspopulation für den gesamten Berufsstand oder verwandte Berufsgruppen einschränken oder verschließen. Diese Risiken für Individuen oder Gruppen haben Forscher_innen zu antizipieren, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Personen, die in Untersuchungen als Beobachtete oder Befragte oder in anderer Weise, z. B. im Zusammenhang mit der Auswertung persönlicher Dokumente, einbezogen werden, dürfen durch die Forschung keinen Nachteilen oder Gefahren ausgesetzt werden. Sie sind über etwaige Risiken aufzuklären, und ihre Anonymität ist zu wahren.

7. Urheberrechte
Bei gemeinsamen Projekten werden zu Beginn des Vorhabens von allen am Projekt Beteiligten (Forschenden, Lehrende, feste und freie Mitarbeitende sowie Studierende) bezüglich der Aufgabenverteilung, der Vergütung, des Datenzugangs, der Urheberrechte sowie anderer Rechte und Verantwortlichkeiten Vereinbarungen getroffen, die von allen Beteiligten akzeptiert werden. Diese können im Fortgang des Projektes aufgrund veränderter Bedingungen einvernehmlich korrigiert werden.

8. Verfahren in Streitfällen
Wird durch Mitglieder der Hochschule oder Betroffene ein Verstoß gegen die ethischen Leitlinien vermutet, wird dies der Hochschulkonferenz angezeigt. Diese entscheidet über die Einsetzung einer paritätisch aus hauptamtlich Lehrenden und Studierenden zusammengesetzten Kommission, die unter Anhörung aller beteiligten Akteur_innen und gegebenenfalls Expert_innen die Vorwürfe prüft.
Liegt nach Ansicht der Kommission kein Verstoß vor, wird dies der Hochschulkonferenz sowie den beteiligten Akteur_innen mit einem schriftlichen Bericht angezeigt, womit der Vorgang abgeschlossen ist.
Stellt die Kommission einen Regelverstoß gegen die Leitlinien fest, wird dies der Hochschulkonferenz angezeigt. Diese stellt den Verstoß fest und veröffentlicht diese Feststellung hochschulöffentlich.